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Für die Bereitstellung der Wasserleitung wird für angeschlossene aber unbebaute Grundstücke eine jährliche Wasserbereitstellungsgebühr erhoben. Gebührenpflichtig ist der Eigentümer des an die Wasserleitung angeschlossenen, jedoch unbebauten Grundstücks.
Gebühr für das Jahr 2024